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BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht - Erschwerung der Übersicht über den Vermögensstand einer Kommanditgesellschaft - Für den Vorsatz erforderliche Kenntnis von der Überschuldung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60
Kaufmannseigenschaft einer OHG
Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83
Eine Kommanditgesellschaft kommt als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person zwar sehr nahe, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 34, 293, 296). - BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83
Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten, …
Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83
Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 - Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 -). - BGH, 02.10.1981 - 2 StR 544/81
Erwerb von Flugzeugen für eine Gesellschaft durch einen Zwischenhändler - …
Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 5 StR 885/83
Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 - Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 -).
- BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86
Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott
b) Dagegen beanstandet die Revision zu Recht eine weitere Erwägung, mit der der Tatrichter die Schadenshöhe bestimmt hat: Der Tatrichter ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, nach der die Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft für den Nachteil (§ 266 StGB ) nur insoweit bedeutsam ist, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH NStZ 1984, 119 = wistra 1984, 71; BGH Beschluß vom 31. Januar 1984 - 5 StR 885/83). - BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86
Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als …
Demgegenüber ist es unerheblich, daß die Tatbeiträge des Angeklagten - wie die Auftragsbeschaffung, der Einsatz von "Schwarzarbeitern" (UA S. 9, 10) und die Besorgung von Scheinrechnungen für die Buchführung (UA S. 9 f, 11) - der Abgabe der falschen Steuererklärungen großenteils vorgelagert waren und insoweit die einzelnen Steuerhinterziehungsakte der fortgesetzten Taten lediglich vorbereiteten (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1984 - 5 StR 885/83: unvollständige oder unrichtige Buchführung als Vorbereitungshandlung einer Steuerhinterziehung).